§ 12 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen, die zur Jagdgenossenschaft gehören (§ 11 Abs. 1). Bei einem Flächenanteil von 0,3 bis zu 5 ha steht eine Stimme zu. Bei einem Flächenanteil von 5 bis 10 ha stehen zwei Stimmen zu; für die 10 ha übersteigende Fläche steht je angefangene 10 ha eine weitere Stimme zu.

(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf, abgesehen vom Ehegatten, vom eingetragenen Partner sowie von Eltern und Kindern, höchstens drei Mitglieder vertreten. Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben.

(3) Der Vollversammlung sind jedenfalls vorbehalten

a)

die Wahl und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sowie der Rechnungsprüfer,

b)

die Erlassung und Änderung der Satzung,

c)

die Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs. 2,

d)

die Beschlussfassung über Anträge betreffend die Umbildung der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Vermögensauseinandersetzung gemäß § 11 Abs. 4,

e)

die Entscheidung darüber, die Jagd selbst oder nicht mehr selbst zu nutzen,

f)

die Entscheidung über die Bildung einer Rücklage sowie über die Erhebung einer Umlage zur Deckung künftiger Aufwendungen,

g)

die Genehmigung der Jahresrechnung.

(4) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag auf Teilung einer aus mehreren Genossenschaftsjagdgebieten bestehenden Jagdgenossenschaft hat für jedes dieser Genossenschaftsjagdgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 eine gesonderte Abstimmung zu erfolgen. Ein solcher Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Grundeigentümer eines Genossenschaftsjagdgebietes zustimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 25/2011

In Kraft seit 11.05.2011 bis 31.12.9999
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