§ 4 V-BSG

V-BSG - Bäuerliches Siedlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2024

(1) Die Behörde hat die Parteien dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu beraten.

(2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(3) Der Übergang von Rechten entspricht dem Zweck des Gesetzes insbesondere dann nicht, wenn

a)

im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. a

1.

der zu fördernde Betrieb in einem Gebiet liegt, das für die landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet oder in einem Flächenwidmungsplan oder Verbauungsplan (Teilregulierung) für andere Zwecke gesichert ist,

2.

keine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Eigentümer des zu fördernden Betriebes diesen selbst zusammen mit seiner Familie ordnungsgemäß bewirtschaftet,

3.

angenommen werden muss, dass der Eigentümer des zu fördernden Betriebes die mit der Durchführung des bäuerlichen Siedlungsverfahrens zu übernehmenden Verpflichtungen nicht einhalten kann,

b)

im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder Rechten nicht überwiegend der Förderung von Betrieben dient, hinsichtlich deren die Voraussetzungen für eine Zuteilung von Rechten gemäß Abs. 2 erfüllt wären,

c)

im Falle einer Antragstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. c keine Aussicht besteht, dass die zu erwerbenden Grundstücke, Gebäude oder Rechte gemäß § 9 Abs. 4 veräußert werden können,

d)

im Falle einer Antragsstellung gemäß § 3 Abs. 2 lit. d die Personen, welche Grundstücke, Gebäude oder Rechte erwerben, nicht zum Kreis der Antragsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 lit. a bis c gehören.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 haben neben der Zuteilung der Rechte jedenfalls zu enthalten

a)

die Bezeichnung des Gegenstandes des bäuerlichen Siedlungsverfahrens (§ 2),

b)

die Bezeichnung der in das bäuerliche Siedlungsverfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer,

c)

die Beurkundung des von den Parteien geschlossenen Übereinkommens (Abs. 2),

d)

den Hinweis auf die Bestimmungen des 3. Abschnittes,

e)

die auf Grund des bäuerlichen Siedlungsverfahrens vorzunehmenden Grundbuchseintragungen.

(5) Wenn die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben und dem Zweck des Gesetzes entsprechen, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß, wenn anstelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung des Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 5 angegebenen Voraussetzungen erfüllt werden.

(7) Hat ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 nicht den Übergang von Rechten zum Inhalt, so hat die Behörde, wenn es zutrifft, mit Bescheid festzustellen, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen dem Zweck des Gesetzes entsprechen und Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein können (§ 2). Die Bestimmungen des Abs. 4 lit. a und d gelten sinngemäß.

(8) Die Beschaffung der zur Durchführung von bäuerlichen Siedlungsverfahren erforderlichen Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.

In Kraft seit 25.08.1970 bis 31.12.9999
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