Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG) Fundstelle

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Änderung

LGBl Nr 72/2007 (Blg LT 13. GP: RV 556, AB 605, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 45/2010 (Blg LT 14. GP: RV 383, AB 476, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 115/2011 (Blg LT 14. GP: RV 21, AB 127, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 39/2014 (Blg LT 15. GP: RV 411, AB 539, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2016 (Blg LT 15. GP: RV 130, AB 190, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 44/2019 (Blg LT 16. GP: RV 440, AB 483, 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

IPPC-Anlagen

 

              § 1         Anwendungsbereich

              § 2         Begriffsbestimmungen

              § 3         Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

              § 4         Verfahrensbestimmungen

              § 5         Grenzüberschreitende Auswirkungen

              § 6         Genehmigung, Kenntnisnahme der Anzeige

              § 7         Genehmigungsbescheid

              § 8         Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

              § 9         Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen

              § 10       Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung einer Anlage

              § 11       Auflassung und endgültige Schließung

              § 12       Überwachung von Anlagen

              § 13       Umweltinspektionen

              § 14       Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

              § 15       Strafbestimmungen

              § 16       Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

              § 17       Teil-Aktionspläne

              § 18       Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

              § 19       Umgebungslärmschutz-Verordnung

 

2. Abschnitt

Straßenverkehrslärm

 

              § 20       Begriffsbestimmungen

              § 21       Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen

              § 22       Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten

              § 23       Strategische Teil-Aktionspläne

 

3. Abschnitt

Information über die Umwelt

 

              § 24       Ziel und Anwendungsbereich des 3. Abschnittes

              § 25       Umweltinformationen

              § 26       Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen

              § 27       Erledigung der Begehren

              § 28       Freier Zugang zu Umweltinformationen

              § 29       Mitteilungsschranken

              § 30       Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

              § 31       Rechtsschutz

              § 32       Veröffentlichung von Umweltinformationen

              § 33       Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen

              § 34       Amtshilfe

 

4. Abschnitt

Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

 

              § 35       Gegenstand und Anwendungsbereich des 4. Abschnittes

              § 36       Begriffsbestimmungen

              § 37       Vermeidung von Umweltschäden

              § 38       Sanierung von Umweltschäden

              § 39       Duldungspflichten

              § 40       Sicherheitsleistung

              § 41       Kosten der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

              § 42       Umweltbeschwerde

              § 43       Zuständigkeit, Verfahren

              § 44       Grenzüberschreitende Umweltschäden

              § 45       Strafbestimmungen

              § 46       (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 44/2019)

              § 47       Anpassung der Anhänge 2 bis 4

 

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 48       Abgabenbefreiung

              § 49       Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

              § 50       Verweisungen

              § 51       Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

              § 52       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

              § 53       Umsetzungshinweis

 

              Anhang   1 Weitere Kriterien für die Bestimmung des Standes der Technik

              Anhang   2 Berufliche Tätigkeiten

              Anhang   3 Sanierung von Umweltschäden

              Anhang   4 Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungen einer Schädigung

Anmerkung

Zu LGBl Nr 72/2007:
Die frühere Bezeichnung des Titels lautete: Gesetz vom 25. Mai 2005 über die integrierte Vermeidung und Verringerung der
Umweltverschmutzung durch bestimmte Betriebsanlagen (IPPC-Anlagengesetz)

In Kraft seit 18.07.2019 bis 31.12.9999
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