§ 16 UUIG

UUIG - Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten für alle in diesem Gebiet gelegenen IPPC-Anlagen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen. Diese strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus bekannt zu geben.

In Kraft seit 18.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 UUIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 UUIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 UUIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 UUIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 UUIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UUIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 UUIG
§ 17 UUIG