§ 17 TVG Pflichten der Besucher, Vermummungsverbot

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Die Besucher einer Veranstaltung sind verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet wird.

(2) Im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ist es verboten, seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände zu verhüllen oder zu verbergen, um seine Wiedererkennung zu verhindern.

In Kraft seit 21.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 TVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 TVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 TVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 TVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 TVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 TVG
§ 18 TVG