(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
1. | wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer), | |||||||||
a) | auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder | |||||||||
b) | nach Anordnung der Tötung verendet oder | |||||||||
c) | nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder | |||||||||
d) | infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder | |||||||||
e) | dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist; | |||||||||
2. | wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist; | |||||||||
3. | wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer | |||||||||
behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind. |
(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
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