§ 35 TNSchG 2005

TNSchG 2005 - Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Zur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:

a)

je eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, Zoologie, Erdwissenschaft (Geographie, Klimatologie, Meteorologie), Landschaftsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Bodenkunde und Freizeitwissenschaft verfügt;

b)

ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;

c)

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;

d)

ein Vertreter der Landwirtschaftskammer;

e)

ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;

f)

ein Vertreter der Landeshauptstadt Innsbruck;

g)

ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Tirol;

h)

ein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol;

i)

ein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature);

j)

die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Abs. 2 lit. a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Abs. 2 lit. a müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(7) Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens acht Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.

(8) Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.

(10) Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

(11) Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.

(12) Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

(13) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes, erlischt durch

a)

das dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder

b)

den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

In Kraft seit 29.01.2015 bis 31.12.9999
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