§ 13g Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

Die Träger bettenführender Krankenanstalten sowie sonstiger nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommender Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß den in der Krankenanstalt beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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