§ 36j TFLG 1996 Mehrere substanzberechtigte Gemeinden

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Sind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit den in den Abs. 2 bis 8 geregelten Abweichungen anzuwenden. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, haben die substanzberechtigten Gemeinden bei der Ausübung ihres Substanzrechtes einvernehmlich vorzugehen. Der Anspruch auf den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) bemisst sich nach dem Verhältnis der walzenden Anteilsrechte der substanzberechtigten Gemeinden an der Agrargemeinschaft zueinander. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so besteht der Anspruch zu gleichen Teilen.

(2) Als in den Satzungen festzulegender Sitz der Agrargemeinschaft (§ 36a Abs. 2) ist von den substanzberechtigten Gemeinden einvernehmlich das Gemeindeamt einer substanzberechtigten Gemeinde zu bestimmen.

(3) Die substanzberechtigten Gemeinden haben je einen Substanzverwalter und einen Stellvertreter des Substanzverwalters zu bestellen. Der erste Rechnungsprüfer ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der substanzberechtigten Gemeinden zu bestellen; dies gilt auch für seine Abberufung.

(4) Die Substanzverwalter haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen gemeinsam wahrzunehmen; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt nicht für die Vertretung der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde in der Vollversammlung bzw. im Ausschuss. Beschlüsse in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung aller Substanzverwalter. Einberufungs-, Einsichtnahme- und Informationsrechte können die Substanzverwalter sowie die substanzberechtigten Gemeinden und deren Organe selbstständig wahrnehmen. Einladungen, Informationen und Bekanntmachungen haben an jeden Substanzverwalter und an jede substanzberechtigte Gemeinde gesondert zu ergehen.

(5) Das gegenüber den Organen der Agrargemeinschaft bestehende Auftragsrecht (§ 36d Abs. 1) kann von jeder substanzberechtigten Gemeinde selbstständig ausgeübt werden. Liegen in einer Angelegenheit widersprechende Aufträge an ein Organ der Agrargemeinschaft vor, so darf dieses nicht handeln, bis das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden hergestellt ist; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Hinsichtlich des Substanzverwalters ist das Auftragsrecht nach § 36d Abs. 1 sowie das Informationsrecht nach § 36d Abs. 4 ausschließlich gegenüber dem von der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde bestellten Substanzverwalter auszuüben. Über an die anderen Organe der Agrargemeinschaft gerichtete Aufträge sind die anderen substanzberechtigten Gemeinden unverzüglich zu informieren; sofern sie diesem Auftrag nicht ausdrücklich zustimmen, gilt das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden als hergestellt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach dem Einlangen der Mitteilung beim Gemeindeamt ein Widerspruch an jenes Organ der Agrargemeinschaft, das den Auftrag erhalten hat, erfolgt.

(6) In Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zwingend zu befassen ist (§ 36d Abs. 2), dürfen rechtswirksame Verfügungen durch die Substanzverwalter nur aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden getroffen werden; bei Gefahr im Verzug gilt § 36d Abs. 3 sinngemäß. Beschlüsse nach § 36d Abs. 2 lit. a und b können von den Gemeinderäten der substanzberechtigten Gemeinden nur wirksam gefasst werden, wenn sie übereinstimmend sind.

(7) Für den Zugriff auf Substanzerlöse (§ 36f Abs. 1) bedarf es eines gemeinsamen Auftrages der substanzberechtigten Gemeinden auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge. Zahlungsanordnungen nach § 36f Abs. 2 sind von allen Substanzverwaltern gemeinsam auszustellen und von zumindest einem ihrer Stellvertreter zu bestätigen.

(8) Ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach § 36i kommt nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5) zustande.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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