§ 17 TBSG 2003 Erschütterungen

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.06.2024

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, ausgeschlossen oder in ihrem Ausmaß so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung der Erschütterungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) die am Arbeitsplatz einwirkenden Erschütterungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Erschütterungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Grenzwerte,

c)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der Erschütterungen und

d)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Erschütterungen verringern.

(3) Abhängig vom Ausmaß der Erschütterungen hat der Dienstgeber insbesondere

a)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sowie der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen,

b)

dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bediensteten auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden, und

c)

die Gründe für das Ausmaß der Erschütterungen zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die für die Ermittlung und Messung von Erschütterungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte,

b)

die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach Abs. 3,

c)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, insbesondere nach Abs. 3 lit. a, besonders zu berücksichtigen sind,

d)

die Überwachung der Gesundheit der gegenüber Erschütterungen exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und

e)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Erschütterungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen.

 

§ 18

Sonstige physikalische Einwirkungen und Belastungen

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. § 17 Abs. 1, 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die für die Ermittlung und Messung von sonstigen physikalischen Einwirkungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte,

b)

die Grenzwerte für notwendige Schutzmaßnahmen, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

c)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind,

d)

die Überwachung der Gesundheit der gegenüber sonstigen physikalischen Einwirkungen besonders exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und

e)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind, oder dass diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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