§ 30 TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Der Landesausschuß besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Dem Landesausschuß muss jeweils mindestens ein Vertreter der Berufsgruppe der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer angehören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(2) Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.

(4) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens sechs weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung seine Mitglieder ihres Amtes zu entheben.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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