Revieroberjäger
Der Tiroler Jägerverband kann einen Revierjäger zum Revieroberjäger ernennen, wenn er
a) | eine einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Revierjäger in der Dauer von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat und | |||||||||
b) | in dieser Zeit sich mindestens fünf Jahre in der Ausübung von wenigstens zwei der nachstehend angeführten Funktionen bzw. Tätigkeiten bewährt hat, und zwar als | |||||||||
1. | Bezirksjägermeister oder Bezirksjägermeisterstellvertreter, | |||||||||
2. | verantwortlicher Leiter eines Jagdrevieres, | |||||||||
3. | Funktionär in der Berufsjägervertretung, | |||||||||
4. | Interessenvertreter in der Landarbeiterkammer, | |||||||||
5. | Mitglied des Landes- bzw. Bezirksjagdbeirates, | |||||||||
6. | Hegemeister, | |||||||||
7. | Mitglied einer Bewertungskommission, | |||||||||
8. | Funktionär im jagdlichen Schießwesen, | |||||||||
9. | Funktionär im Jagdhundewesen, | |||||||||
10. | Funktionär in einer Hegegemeinschaft, | |||||||||
oder in | ||||||||||
11. | der Ausbildung, | |||||||||
12. | der Öffentlichkeitsarbeit, | |||||||||
13. | den Schalenwildausschüssen, | |||||||||
14. | Delegierter zum Tiroler Jägerverband. |
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