§ 20 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.11.2024

§ 20

Revieroberjäger

 

Der Tiroler Jägerverband kann einen Revierjäger zum Revieroberjäger ernennen, wenn er

a)

eine einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Revierjäger in der Dauer von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat und

b)

in dieser Zeit sich mindestens fünf Jahre in der Ausübung von wenigstens zwei der nachstehend angeführten Funktionen bzw. Tätigkeiten bewährt hat, und zwar als

1.

Bezirksjägermeister oder Bezirksjägermeisterstellvertreter,

2.

verantwortlicher Leiter eines Jagdrevieres,

3.

Funktionär in der Berufsjägervertretung,

4.

Interessenvertreter in der Landarbeiterkammer,

5.

Mitglied des Landes- bzw. Bezirksjagdbeirates,

6.

Hegemeister,

7.

Mitglied einer Bewertungskommission,

8.

Funktionär im jagdlichen Schießwesen,

9.

Funktionär im Jagdhundewesen,

10.

Funktionär in einer Hegegemeinschaft,

oder in

11.

der Ausbildung,

12.

der Öffentlichkeitsarbeit,

13.

den Schalenwildausschüssen,

14.

Delegierter zum Tiroler Jägerverband.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 T-VDJ 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 T-VDJ 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 T-VDJ 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 T-VDJ 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 T-VDJ 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-VDJ 2004 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 T-VDJ 2004
§ 21 T-VDJ 2004