§ 4 T-SFG Gegenstand der Förderung

T-SFG - Sportförderungsgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2024

a)

die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Sportanlagen,

b)

die Errichtung, den Ausbau und die Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren,

c)

die statutengemäße Tätigkeit von Vereinen, deren Zweck die Sportausübung ist,

d)

die statutengemäße Tätigkeit von Sport-Dach- und Sport-Fachverbänden,

e)

die Durchführung von Sportveranstaltungen von überörtlichem Interesse sowie von internationalen Sportveranstaltungen,

f)

die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportfunktionären,

g)

den Einsatz von geprüften Übungsleitern, Lehrwarten, Trainern und Sportlehrern,

h)

die sportmedizinische und sportwissenschaftliche Betreuung von Sportlern.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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