§ 3 T-NV 2006

T-NV 2006 - Tiroler Naturschutzverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2024

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.

In Kraft seit 04.05.2006 bis 31.12.9999
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