§ 1 T-NL

T-NL - Naturschutzgebiet Tiroler Lech

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

§ 1

 

(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in den Gemeinden Bach, Ehenbichl, Elbigenalp, Elmen, Forchach, Gramais, Häselgehr, Hinterhornbach, Höfen, Holzgau, Kaisers, Lechaschau, Musau, Namlos, Pfafflar, Pflach, Pinswang, Reutte, Stanzach, Steeg, Vils, Vorderhornbach, Wängle und Weißenbach am Lech wird wegen

a)

der für den Alpenraum charakteristischen montanen Flusslandschaft des Tiroler Lech und seiner bedeutendsten Seitenzubringer als noch weitgehend naturnahes Flussökosystem,

b)

der typischen Auwälder und der angrenzenden naturnahen Bergmischwälder,

c)

des außergewöhnlichen Artenreichtums an heimischen Tieren und Pflanzen,

d)

des Vorkommens seltener, speziell angepasster und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen- und Tierarten und

e)

der Seltenheit der Biotopkomplexe und ihrer besonderen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen

zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tiroler Lech).

(2) Das Naturschutzgebiet dient

a)

der Erhaltung und/oder Wiederherstellung der naturnahen dynamischen Wildflusslandschaft, der Auwälder und der Bergmischwälder;

b)

der Erhaltung und/oder Wiederherstellung des Lebensraumes der Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Orchideen-, Amphibien- und Vogelarten sowie des Tamariskenbestandes, einschließlich ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaften und

c)

als Rastplatz für Zugvögel.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 41,38 km².

(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei den im Abs. 1 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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