§ 30 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Gesetz vom 28. November 1974, LGBl. Nr. 11/1975, mit dem Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden;

b)

das Gesetz vom 24. Februar 1975, LGBl. Nr. 36, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen.

(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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