§ 19 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

(1) Der Rechtsträger der Kuranstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

c)

die Dienstpflichten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen,

d)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

e)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien,

f)

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die entsprechende Bewilligung nach § 6,

g)

Maßnahmen der Qualitätssicherung,

h)

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen,

i)

das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und

j)

Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

(3) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Betriebsbewilligung nach § 16 Abs. 4 widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet, so ist sie mit schriftlichem Bescheid für unzulässig zu erklären. Wird die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige für unzulässig erklärt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt sie als genehmigt.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.

In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
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