(1) Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch
a) | unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, | |||||||||
b) | Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder | |||||||||
c) | Verletzung der Anzeigepflicht nach § 40 | |||||||||
herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. |
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
0 Kommentare zu § 31 T-HG