Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
a) | für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 | 15,00 Euro |
b) | für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Jagdbezirkes | 5,00 Euro mindestens jedoch 70,00 Euro |
c) | für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde | 20,00 Euro |
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