§ 47 StZLG 1982 § 47

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.

4.

Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes kann entfallen.

5.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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