§ 18 StPHG 2003 Strafbestimmungen

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß § 15 betreibt,

2.

Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 17 betreibt,

3.

die gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2.

keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

3.

als Pflegedienstleitung die gemäß § 8 Abs. 3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4.

keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des § 8 Abs. 4 trifft,

5.

die Pflegedokumentation (§ 9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6.

der Mitteilungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 nicht nachkommt,

7.

den Kontrollorganen

a)

nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b)

die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c)

die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§ 14 Abs. 2),

8.

Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 oder Abs. 7 oder § 17 Abs. 4 oder Abs. 4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält,

 9.

angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§ 14 Abs. 3a, § 17 Abs. 6, § 17b Abs. 4 und § 17c Abs. 5) nicht fristgerecht umsetzt,

10.

es unterlässt, Daten gemäß § 13 Abs. 1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die gemäß § 11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2.

kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 4 Abs. 1),

3.

die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß § 5 Z 4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4.

entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5.

den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß § 10 zuwiderhandelt,

6.

gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 StPHG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17c StPHG 2003
§ 19 StPHG 2003