§ 10 StPHG 2003 Ärztliche Behandlung

StPHG 2003 - Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren. Die Durchführung der ärztlichen Anordnungen ist vom Pflegepersonal zu dokumentieren.

(2) Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.

(3) Die Pflegedienstleitung hat sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche Versorgung angefordert wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 StPHG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 StPHG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 StPHG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 StPHG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 StPHG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 StPHG 2003
§ 11 StPHG 2003