§ 12 StPFöLVG Fälligkeit

StPFöLVG - Parteienförderungs-Verfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Förderung ist in Halbjahresbeträgen jeweils zum 31. Jänner und 31. Juli fällig. Dabei kommt im Jänner jeweils die Hälfte des Jahresbetrages des Vorjahres zur Auszahlung. Anlässlich der Auszahlung im Juli ist die Wertsicherung für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Gibt es keinen Vorjahresbetrag gemäß diesem Gesetz, ist der Halbjahresbetrag nach den Vorgaben dieses Gesetzes zu errechnen. Dieser Absatz 1 ist auf den 2. Abschnitt des 2. Teiles nicht anzuwenden.

(2) Die Förderung ist auf ein im Antrag bzw. Ansuchen angeführtes Konto zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 StPFöLVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 StPFöLVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 StPFöLVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 StPFöLVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 StPFöLVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 StPFöLVG
§ 13 StPFöLVG