(1) Es sind aufzubewahren:
1. | Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung; | |||||||||
2. | Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; | |||||||||
3. | Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5 und § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung; | |||||||||
4. | Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres; | |||||||||
5. | amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs; | |||||||||
6. | Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres. |
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
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