§ 9 Stmk. ZA Aufbewahrungsfristen

Stmk. ZA - Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Es sind aufzubewahren:

1.

Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;

2.

Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

3.

Protokolle über Prüfungen gemäß § 29, §§ 34 bis 36, § 47 Abs. 2 bis 5 und § 50 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung;

4.

Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;

5.

amtsärztliche Zeugnisse gemäß § 29 Abs. 1 lit. c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;

6.

Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

In Kraft seit 02.08.2011 bis 31.12.9999
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