§ 54 Stmk. WFG 1993 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 60 Abs. 8 ohne dessen letzten Halbsatz;

2.

Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz;

3.

Das Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 640/1987, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, als Landesrecht gilt, ausgenommen die §§ 1 bis 5 und 12;

4.

Das Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß § 1 Abs. 2 Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark sind den Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zuzuführen.

In Kraft seit 08.04.1993 bis 31.12.9999
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