§ 76 Stmk. VRG Übermittlung der Abstimmungsakten

Stmk. VRG - Steiermärkisches Volksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Gemeindewahlbehörde die Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für die Gemeinde in einer Niederschrift.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln. Anhand dieser Unterlagen prüft die Bezirkswahlbehörde die Ergebnisse der Gemeindewahlbehörden und beurkundet das Ergebnis für den politischen Bezirk in einer Niederschrift.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Niederschrift und die Abstimmungsakten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 Stmk. VRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 Stmk. VRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 Stmk. VRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 Stmk. VRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 Stmk. VRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75 Stmk. VRG
§ 77 Stmk. VRG