§ 22 Stmk. SSWG 1971 Strafbestimmungen

Stmk. SSWG 1971 - Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.180,– oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.

(2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 4 sowie eines auf Grund des § 7 ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,– oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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