§ 11 Stmk. SBN Verschwiegenheitspflicht

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2024

Jeder Berg- und Naturwächter ist verpflichtet, über in Ausübung seines Dienstes bekanntgewordene Angelegenheiten oder Beratungsinhalte Stillschweigen zu bewahren. Die Organe (§ 4 lit. a-g) beschließen, welche Teile von Beratungen nicht veröffentlicht werden oder worüber jedes Mitglied zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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