Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. LRG 1974

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

Stmk. LRG 1974
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)

Stammfassung: LGBl. Nr. 128/1974 (VII. GPStLT EZ 936 )

§ 1 Stmk. LRG 1974 Zielsetzung und allgemeine Erfordernisse


(1) Dieses Gesetz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.

(2) Jedermann ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die natürliche Zusammensetzung der Luft durch luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schwebstoffe Dämpfe, Gase, Gerüche u. dgl.) derart verändert, daß dadurch

a)

das Wohlbefinden von Menschen,

b)

das Leben von Tieren und Pflanzen oder

c)

Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

merklich beeinträchtigt werden.

(3) Der Eigentümer (Verfügungsberechtigte) von Anlagen ist verpflichtet, diese so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, daß den Bestimmungen des Abs. 2 entsprochen wird.

(4) Kommt jemand der Verpflichtung nach Abs. 2 oder 3 nicht nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.

(5) Luftreinhaltemaßnahmen und Einrichtungen zur Luftreinhaltung müssen den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften entsprechen.

(6) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln der Technik und der Erfahrungen der Wissenschaften kann jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der für diese Bereiche bestehenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden.

§ 2 Stmk. LRG 1974 Abgrenzung, Geltungsbereich


(1) In die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, des Forstwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes sowie des Gesundheitswesens, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingegriffen.

(2) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in der Land- und Forstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln, der Lagerung und Konservierung von Ernteprodukten, der Lagerung von Futtermitteln sowie der Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Schädlinge.

§ 3 Stmk. LRG 1974 Luftreinhaltemaßnahmen


(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5, auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegebiet, Erholungsgebiet u. a.) und auf allenfalls in bundesrechtlichen oder in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über

a)

den höchstzulässigen Schwefelgehalt von Brennstoffen,

b)

die Temperatur sowie über die höchstzulässige Konzentration und Menge der aus einer Anlage austretenden luftfremden Stoffe (Emissionsgrenzwerte),

c)

Immissionsgrenzwerte für luftfremde Stoffe festzusetzen.

(2) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über

a)

die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien,

b)

das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage

erlassen.

(3) Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Abs. 1 lit. c) für luftfremde Stoffe

a)

durch Aufruf in Presse. und Rundfunk auf eine drohende Beeinträchtigung der Luftgüte (§ 1 Abs. 2) aufmerksam zu machen und gleichzeitig Vorschläge für deren Beseitigung oder Minderung sowie für das Verhalten der Bevölkerung bekanntzugeben,

b)

nötigenfalls behördliche Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Immissionsbelastung eines bestimmten Gebietes auf die Grenzwerte herabzusetzen, wie Beschränkungen für den Betrieb von Feuerstätten oder allgemeines Verbot des Verbrennens von Stoffen im Freien.

§ 4 Stmk. LRG 1974 Förderung der Luftreinhaltung


Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft beispielgebend nach Kräften zu fördern.

§ 5 Stmk. LRG 1974 Messungen


(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen Über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorgenommen und die Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen und Sachen untersucht werden.

(2) Die Durchführung der Messungen nach Abs. 1 sowie deren Auswertung haben nach einheitlichen Methoden, nach den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wissenschaften zu erfolgen.

(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 haben die Gemeinden mitzuwirken, wenn die hiefür erforderlichen fachlichen, meßtechnischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Landesregierung kann mit der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 auch Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse sowie autorisierte Institute, Anstalten oder Prüf- und Überwachungsstellen, zu deren Aufgabenbereich die Messung und Untersuchung von Luftverunreinigung zählt, beauftragen.

§ 6 Stmk. LRG 1974 Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht


(1) Die Behörden und deren Beauftragte sowie Überwachungsorgane nach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Verfügungsberechtigten -dringende Fälle ausgenommen - deren Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen bei möglichster Schonung und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vollziehung dieses Gesetzes zu betreten, mit Meßfahrzeugen zu befahren, die erforderlichen Meßgeräte aufzustellen und anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; weiters sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft im ursächlichen Zusammenhang stehen können.

(2) Die über Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 7 Stmk. LRG 1974 Überwachung der Luftgüte


(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung

a)

der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;

b)

sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten,

zu erstrecken.

(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach § 8 bedienen.

(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.

(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 8 Stmk. LRG 1974 Überwachungsorgane


(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.

(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

die erforderliche körperliche und geistige Eignung und die Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c)

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

d)

die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 3) nachweisen können sowie mit [den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Luftgüteüberwachung vertraut sind.

(3) Die nach Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

a)

die Kenntnis dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie sonstiger Landesgesetze, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten;

b)

Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Meßtechnik;

c)

Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.

(4) Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind.

(5) Die Überwachungsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während einer Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz des Überwachungsorganes auch den örtlichen Wirkungskreis zu enthalten.

(6) Die Bestellung nach Abs. 1 (ist bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und b zu widerrufen.

(7) Über die bestellten Überwachungsorgane hat die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

§ 9 Stmk. LRG 1974 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10 Stmk. LRG 1974 Strafbestimmungen


(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können bei erschwerenden Umständen oder im Falle einer Wiederholung der Übertretung auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle als Ersatzstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

(2) Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

§ 11 Stmk. LRG 1974 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 12 Stmk. LRG 1974 Inkrafttreten von Novellen


Die Neufassung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974 (Stmk. LRG 1974) Fundstelle


Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)

Stammfassung: LGBl. Nr. 128/1974 (VII. GPStLT EZ 936 )

Änderung

LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 443/1 AB EZ 443/2)

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