§ 11e Stmk. LB 1991 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

Stmk. LB 1991 - Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 11c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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