§ 59 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.06.2024

(1) Der/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

2.

einer Außerdienststellung,

3.

einer Dienstfreistellung gemäß § 48 Abs. 2 und § 74,

4.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder

5.

einer Suspendierung,

gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Das gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit Freispruch endet. Wurde vor Antritt einer Dienstfreistellung nach Z 1 bis 3 der Erholungsurlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Erholungsurlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach der Dienstfreistellung ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.

(5) In dem Kalenderjahr, in dem ein befristetes Dienstverhältnis beendet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 bis 5 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Das in den Absätzen 2 bis 4 und § 60 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(8) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem/Der Bediensteten sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Stunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu versehen hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 3 und 4 oder gemäß § 62 ein Rest von Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann ein Teil des Urlaubsanspruchs stundenweise verbraucht werden. Der stundenweise Urlaubsverbrauch ist jedoch mit 40 Stunden pro Kalenderjahr limitiert. Dieses Kontingent vermindert sich in sinngemäßer Anwendung des § 62.

(9) Fällt während der Zeit eines Erholungsurlaubes eines/einer Bediensteten, für den/die die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er/sie Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 37/2022

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 Stmk. L-DBR
§ 60 Stmk. L-DBR