§ 298 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:

1.

auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II, K, SI, SIa, SII, SIII, SIV und S Dir., wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat;

2.

auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, soweit sich aus § 299 nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat.

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Abs. 2 bis 16 schließt eine Anwendung des § 189 jedenfalls aus.

(2) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

1.

wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5) und durch Zeitablauf geendet hat;

2.

wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 130 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

wenn das Dienstverhältnis vom/von der Vertragsbediensteten gekündigt wurde;

4.

wenn der/die Vertragsbedienstete ein Verschulden an der Entlassung (§ 133 Abs. 2) trifft;

5.

wenn der/die Vertragsbedienstete gemäß § 133 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 133 Abs. 5);

7.

wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;

8.

wenn das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet.

(4) Abweichend vom Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie

1.

verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung kündigt oder

2.

innerhalb von zwei Jahren nach der

a)

Geburt eines eigenen Kindes oder

b)

Annahme eines von ihm/ihr allein oder gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

c)

Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

                 wenn das Kind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt oder

3.

spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach den §§ 15 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder

4.

während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift

das Dienstverhältnis kündigt.

(5) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 4 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Abs. 4 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(6) Abweichend von Abs. 3 gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

1.

mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

2.

wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

durch den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete gekündigt wird.

(7) Abweichend von Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

1.

kündigt oder

2.

mit einem im § 253 c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.

Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(8) Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 7 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(9) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 7 das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als der Inanspruchnahme der Gleitpension

1.

die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2.

die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzuschüsse) anlässlich der Beendigung

zusammen das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(10) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem, aufgrund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 72 sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und der Kinderzuschuss zu Grunde zu legen.

(11) Wird das Dienstverhältnis während einer

1.

Teilbeschäftigung nach §§ 25 oder 29 Abs. 5 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,

2.

Pflegeteilzeit nach § 48b

3.

Bildungsteilzeit nach § 48c oder

4.

Bildungskarenz nach § 72

infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten vor Antritt der Teilbeschäftigung nach Z 1 bis 3 oder Karenz (Z 4) zu Grunde zu legen.

(12) In den Fällen des Abs. 4 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift auszugehen.

(13) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(14) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 10 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn der/die Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde, bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 279 Abs. 4 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

(15) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und des Kinderzuschusses. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(16) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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