§ 244b Stmk. L-DBR Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Dem Entlohnungsschema SII kann nur angehören, wer die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung gemäß § 190 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und Z 10 absolviert hat.

(2) Das Entlohnungsschema SII umfasst die Entlohnungsgruppen sII/1, sII/2, sII/3, sII/4 und s/II5.

(3) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SII werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1.

Entlohnungsgruppe sII/1:

Medizinisch-technische Dienste, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Kranken-pflegerinnen der höheren Führungsebene, Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege und Gesundheit des Landes ab der Entlohnungsstufe 9;

2.

Entlohnungsgruppe sII/2:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen der mittleren Führungsebene, Leiter/Leiterinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege und Gesundheit des Landes bis zur Entlohnungsstufe 8, Lehrer/Lehrerinnen einer Bildungseinrichtung für Pflege und Gesundheit des Landes, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen;

3.

Entlohnungsgruppe sII/3:

Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, Medizinisch-technische Fachkräfte;

4.

Entlohnungsgruppe sII/4:

Assistenzberufe gemäß dem – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG und dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, geprüfte Sanitätshilfsdienste;

5.

Entlohnungsgruppe sII/5:

Ungeprüfte Sanitätshilfsdienste.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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