§ 181 Stmk. L-DBR Pensionsbeitrag

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Beamte/Die Beamtin hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner/ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

1.

a) dem Gehalt und

b)

einer allfälligen Ergänzungszulage,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen, sowie aus

2.

den dem Beamten/der Beamtin gebührenden Nebengebühren.

Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte/die Beamtin auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten.

(3) Für Zeiträume, in denen

1.

die Wochendienstzeit nach §§ 46 und 47 herabgesetzt ist oder

2.

der Beamte/die Beamtin eine Teilzeit nach den §§ 25, 26 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus der Höhe, wie sie sich aus § 157 ergibt.

(3a) Abweichend von Abs. 3 ist für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 48a bei der Ermittlung der Höhe des Pensionsbeitrages jene Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, die dem dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit vorangegangenen Monat entspricht.

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens € 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten/der Beamtin einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte/die Beamtin für Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm/ihr keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. Soweit der Beamte/die Beamtin während eines Karenzurlaubes eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Zahlungserleichterungen ausgeschlossen.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte/die Beamtin wegen

1.

Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG, einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift oder nach § 71 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung nach § 74 Abs. 1 Z 3 oder

3.

Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(7) Für die Zeit eines Karenzurlaubes

1.

zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) dessen Ehegattin/deren Ehegatte aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes,

2.

zur Ausbildung eines Beamten/einer Beamtin für seine/ihre dienstliche Verwendung,

kann sich der Beamte/die Beamtin zur Leistung eines Pensionsbeitrages verpflichten. Die Verpflichtungserklärung kann bis zum Antritt des Karenzurlaubes schriftlich abgegeben werden.

(7a) Der Beamte/Die Beamtin, der/die die Außerdienststellung nach § 73a in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte/die Beamtin nicht zurückfordern. Hat der Beamte/die Beamtin für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten/der Beamtin insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(9) Der/Die nach § 73 Abs. 1 freigestellte oder nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 6 außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.

(10) Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß § 158 Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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