§ 12 Stmk. L-DBR Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten

1.

in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder

2.

in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung

eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6.

(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn

1.

der/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder

2.

das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder

3.

ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wenn

1.

zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und

2.

das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 Stmk. L-DBR
§ 13 Stmk. L-DBR