§ 73 Stmk. JagdG 1986 Einstweilige Verfügung

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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