§ 61 Stmk. JagdG 1986 Verminderung des Wildstandes

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Abs.1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§ 62 Abs.2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, daß eine entsprechende Verminderung des Hasen- oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.

(3) Wenn die/der Jagdausübungsberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf deren/dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnung betrauen.

(4) Der/Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere), auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuss ist binnen drei Tagen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte zu melden und wird auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres angerechnet.

(5) In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs. 1 und 3 Anwendung finden.

(6) Die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen darf durch jagdliche Interessen nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

a)

in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die Bestandesentwicklung mit einer Mischung aus standortsgemäßen Holzgewächsen unmöglich oder gefährdet ist;

b)

die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist;

c)

die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder

d)

standortsgemäße Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen, wobei die Abs. 1 und 3 Anwendung finden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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