§ 5 Stmk. GG 1973 Behördliche Befugnisse

Stmk. GG 1973 - Steiermärkisches Gasgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.

(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gasversorgungsunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 4 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung der Gebrechen mit Bescheid aufzutragen.

In Kraft seit 01.10.1973 bis 31.12.9999
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