§ 6 Stmk. GBezG Bezug des Bürgermeisters

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:

 1.

in Gemeinden bis 500 Einwohnern 25 %

 2.

in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohnern 30 %

 3.

in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einwohnern 40 %

 4.

in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 45 %

 5.

in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einwohnern 50 %

 6.

in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einwohnern 60 %

 7.

in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einwohnern 65 %

 8.

in Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 75 %

 9.

in Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 85 %

10.

in Gemeinden von 20.001 bis 30.000 Einwohnern 95 %

11.

in Gemeinden über 30.000 Einwohnern 100 %

(2) Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.

(3) Den Bürgermeistern, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.(4) Den Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Abs. 1,wenn sie

1.

gemäß Abs. 2 erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben oder

2.

keine Erklärung gemäß Abs. 2 abgegeben haben oder

3.

während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments haben.

(5) Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

In Kraft seit 30.04.2015 bis 31.12.9999
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