§ 59 Stmk. ElWOG 2005 Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben“.

Stmk. ElWOG 2005 - Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.

(4) Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere

1.

der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

des Grades der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

des Grades und der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfanges des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder beschränkungen,

4.

etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen/Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbieterinnen/Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreiberinnen/Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

In Kraft seit 21.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 Stmk. ElWOG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 Stmk. ElWOG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 Stmk. ElWOG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 Stmk. ElWOG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. ElWOG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 Stmk. ElWOG 2005
§ 60 Stmk. ElWOG 2005