§ 6 Stmk. DSV § 6

Stmk. DSV - Steiermärkische land und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen sich bei Inbetriebnahme in einem betriebssicheren Zustand befinden. Sie sind mit einer wirksamen und feststellbaren Bremsvorrichtung auszustatten. Deichselnägel und Kupplungsbolzen müssen gegen Herausfallen gesichert sein. Beim innerbetrieblichen Verkehr (z. B. mit Hubstaplern, Transportkarren usw.) sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Kupplungsvorrichtungen müssen eine solche Festigkeit haben, daß sich die gekoppelten Fahrzeuge nicht unbeabsichtigt lösen können.

(3) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fuhrwerken und Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warnvorrichtungen, sind vor Beginn der Arbeit jeweils durch den Lenker auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Schadhafte Fuhrwerke und Fahrzeuge sind außer Betrieb zu setzen. Der Lenker eines Fuhrwerkes oder Fahrzeuges hat vor dessen Ingangsetzung darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung in sicherer Weise verwahrt ist.

In Kraft seit 26.07.1972 bis 31.12.9999
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