§ 41k Stmk. BG

Stmk. BG - Steiermärkisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen

1.

für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden, sowie

2.

für ehemalige Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung und deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 91/2002, einen künftigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsbezug haben,

ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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