Gesamte Rechtsvorschrift StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

StKJHG-DVO
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Stand der Gesetzesgebung: 20.04.2023
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit der das Steiermärkische Kinder- und Jugendhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung –StKJHG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2014

§ 1a StKJHG-DVO


Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022

§ 1 StKJHG-DVO Regelungsgegenstand


Diese Verordnung regelt

1.

in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);

2.

in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);

3.

in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.

Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014

§ 2 StKJHG-DVO


In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

1.

können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder

2.

kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

§ 3 StKJHG-DVO Aufgaben


(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe wird beim Amt der Landesregierung ein Kinder- und Jugendhilfebeirat eingerichtet. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen

1.

mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe;

2.

mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können;

3.

vor der Bestellung der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt:

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

2.

die Gründe für die Beendigung der Funktion,

3.

die Einberufung der Sitzungen.

Die Geschäftsordnung ist von der Landesregierung zu genehmigen.

§ 4 StKJHG-DVO Zusammensetzung


(1) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

vier von der Landesregierung zu nominierende Mitglieder, wobei drei Mitglieder aus der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, sowie ein Mitglied von einer Bezirksverwaltungsbehörde stammen soll,

2.

die Kinder- und Jugendanwältin/der Kinder- und Jugendanwalt,

3.

fünf Mitglieder, welche vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ aus dem Kreis der privaten Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 7 StKJHG) vorgeschlagen werden; bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass möglichst unterschiedliche Fachrichtungen vertreten sind,

4.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Justiz,

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Exekutive,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Bewährungshilfe,

7.

ein Mitglied, das auf Grund wissenschaftlicher Tätigkeit besondere Sach- und Problemkenntnisse in Fragen der Kinder- und Jugendhilfe hat.

(2) Werden vom Verein „Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger“ keine Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 vorgeschlagen, bestimmt die Landesregierung diese Mitglieder selbst, wobei sie darauf zu achten hat, dass möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.

(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates werden von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt Die Mitglieder führen die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Kinder- und Jugendhilfebeirates.

§ 5 StKJHG-DVO Sitzungen


(1) Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates erfolgt durch die Landesregierung. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt bis nach der Wahl der/des neuen Vorsitzenden die/der bisherige Vorsitzende.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Es kann die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen werden.

(4) Das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist mindestens dreimal im Jahr von der/vom Vorsitzenden einzuberufen.

(6) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen ExpertInnen und Auskunftspersonen beiziehen.

§ 6 StKJHG-DVO Entschädigung der Mitglieder


Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß § 5 Abs. 6 beigezogene ExpertInnen und Auskunftspersonen. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 bis 7 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 7 StKJHG-DVO Eignung von Pflegepersonen und Pflegeplätzen


(1) Pflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten.

(2) Bei der Feststellung der Eignung sind die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

1.

Bekenntnis zum Pflegeverhältnis (für einen gelingenden Beziehungsaufbau und eine positive Entwicklung des Pflegekindes);

2.

Fähigkeit zur Selbstreflexion insbesondere in Bezug auf Motivation und Erwartungen;

3.

Bereitschaft zur Einsicht in die eigene Familienstruktur und Familiendynamik;

4.

Reflexion über eigene (auch negative) Kindheitserfahrungen;

5.

Empathie und Feinfühligkeit;

6.

psychische und physische Belastbarkeit;

7.

Beziehungsfähigkeit und Bindungsfähigkeit;

8.

Konfliktlösungskompetenz;

9.

Fähigkeit zur sozialen Integration;

10.

offenes Kommunikationsverhalten innerhalb und außerhalb der Familie;

11.

Verständnis im Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen und eine positive Haltung diese zu bewältigen;

12.

Toleranz im pädagogischen Bereich (kindgerechte Einstellung zu Belohnung, Bestrafung, Sexualität, Leistung);

13.

Bereitschaft zur Fortbildung;

14.

Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den leiblichen Eltern und eventuell involvierten anderen Helfersystemen;

15.

eine nicht abwertende Haltung gegenüber den leiblichen Eltern.

(3) Pflegepersonen sind nicht geeignet, wenn bei ihnen oder einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person folgende Umstände vorliegen:

1.

ansteckende, schwere chronische, körperliche, psychische oder geistige Erkrankungen;

2.

Vorstrafen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen;

3.

Einsatz von Erziehungshilfen bei leiblichen Kindern;

4.

sonstige Umstände, die zu Zweifeln an der Verlässlichkeit Anlass geben und das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen.

§ 8 StKJHG-DVO Prüfung der Eignung


(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

ärztliche Atteste der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;

2.

Einkommensnachweise der Pflegepersonen;

3.

Meldebestätigungen der Pflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger führt die in § 13 Abs. 3 StKJHG genannten Abfragen für jede Pflegeperson sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen durch.

(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes sind mindestens drei Hausbesuche von SozialarbeiterInnen durchzuführen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen.

(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018

§ 9 StKJHG-DVO Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen


(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen teilzunehmen.

(2) Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder besteht die Notwendigkeit, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu besuchen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

§ 10 StKJHG-DVO Alter der Pflegepersonen und Pflegekinder


(1) Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind hat grundsätzlich dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 45 Jahre nicht überschreiten. Abweichend davon wird die Altersgrenze bei Pflegepersonen gemäß § 3 Z. 7 lit. a und c StKJHG mit 65 Jahren begrenzt.

(2) Der Altersunterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) soll einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen. Kinder und Jugendliche gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand sollen nicht auf demselben Pflegeplatz betreut werden. Weiters sind die physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstände zu berücksichtigen.

§ 11 StKJHG-DVO Anzahl der Pflegekinder


(1) Auf einem Pflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) darf vier nicht übersteigen.

(2) In Ausnahmefällen kann ein drittes Pflegekind aufgenommen werden. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder sowie des unterzubringenden Pflegekindes Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder) fünf nicht übersteigen.

(3) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die zahlenmäßigen Begrenzungen fallen jedoch weg.

(4) Befinden sich auf einem Pflegeplatz Jugendliche (leibliche Kinder, Adoptivkinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 14 StKJHG-DVO Gewährung


(1) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren. Voraussetzung für eine Leistungszusage ist, dass

1.

damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann;

2.

nicht innerhalb der letzten 18 Monate dieselbe Präventivhilfe in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nicht für Verlängerungen gemäß §§ 16, 19, 20.

(2) Die Leistungszusage (§ 15) soll so rasch wie möglich, längstens aber binnen acht Wochen ab Einlangen des Antrages erfolgen.

(3) Die Leistung des Kostenzuschusses beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(4) Auf einen Kostenzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

§ 15 StKJHG-DVO Leistungszusage


(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.

(2) Die Leistungszusage ist zu widerrufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Leistung des Kostenzuschusses nicht mehr vorliegen oder

2.

nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der in der schriftlichen Aufforderung vorgegebenen Frist zu Unrecht geleistete Kostenzuschüsse nicht rückerstattet werden.

(3) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

§ 20 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für eine Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit


(1) Zur Bewältigung von Not und Krisensituationen von schwangeren Frauen, werdenden Müttern mit Kleinkindern oder Müttern mit Säugling und Kleinkindern wird zur Stabilisierung, Sicherung oder Erhaltung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben ein Zuschuss zu den Kosten für den Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit geleistet, wenn die Notwendigkeit und Dauer des Aufenthaltes durch die Stellungnahme einer Sozialarbeiterin/eines Sozialarbeiters bestätigt ist und sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. C. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer von sechs Monaten.

(3) Die Zuschussleistung kann im besonders begründeten Einzelfall über Antrag für die Dauer von höchstens weiteren sechs Monaten geleistet werden, wenn es die Sicherung der sozialen Selbstständigkeit und der eigenständigen Wahrnehmung von Pflege und Erziehungsaufgaben erfordert und die Notwendigkeit der Fortsetzung des Aufenthaltes von einer Sozialarbeiterin/einem Sozialarbeiter bestätigt wird.

(4) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe des Kostenzuschusses beträgt pro Tag 90 % der in Anlage 2 I.C. festgelegten Sätze.

(5) Ein Kostenzuschuss wird nicht geleistet, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Wohnversorgung oder zum Schutz vor Gewalt in der Familie dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014

§ 20a StKJHG-DVO


Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 284,74 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021

§ 20b StKJHG-DVO


Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 922,89 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 127/2021

§ 21 StKJHG-DVO Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG


(1) Ein Kostenzuschuss für die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann gewährt werden, wenn

1.

dadurch die Gefahr einer Störung hintangehalten oder eine bereits eingetretene Störung gemindert oder beseitigt werden kann und

2.

es für die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde, die Kosten zur Gänze selbst zu zahlen.

(2) Die Zuschussleistung erfolgt in Form von monatlichen Zuschüssen. Die Höhe der Zuschussleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pflegekindergeld gemäß § 12 (Höchstgrenze) und der Eigenleistung. Die Eigenleistung ist jener Betrag, den die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten als Kostenersatz zu leisten hätten, würde die Unterbringung bei Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2017

§ 22 StKJHG-DVO Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) zuerkannten Leistungen gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, gelten als aufgrund dieser Verordnung zuerkannt.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) zuerkannte Leistung III.B. Erziehungshilfe gemäß der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, gilt als aufgrund dieser Verordnung als Leistung III.B. Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung zuerkannt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 23) bestehenden Leistungszusagen über die Gewährung von Kostenzuschüssen gemäß der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, bleiben aufrecht.

(4) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ausgenommen solche, die gemäß Abs. 5 bis 7 als qualifiziert gelten, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 31. Dezember 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten oder 1500 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung absolviert, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert.

(5) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 eine in Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die am 1. Juni 2011 sowohl das 55. Lebensjahr vollendet haben, als auch bis zu diesem Zeitpunkt über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 dieser Verordnung als qualifiziert.

(6) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, tätig waren und die keine Grundqualifikation gemäß Anlage 1 dieser Verordnung nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen.

(7) MitarbeiterInnen von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die am 1. Juni 2011 als ErziehungshelferInnen in der Leistungsart III.B. Erziehungshilfe der Anlage 1 der Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, aufgrund eines Anerkennungsbescheides tätig waren oder die durch eine schriftliche Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde für diese Leistungsart herangezogen wurden und die keine der in Anlage 1 dieser Verordnung geforderte Qualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie am 1. Juni 2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen, sowie die regelmäßige Teilnahme an Supervisionen in diesem Zeitrahmen nachweisen können.

§ 22a StKJHG-DVO


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 zuerkannten Leistungen III. B. und III. K. gemäß Anlage 1 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 46/2020 werden längstens bis 30. September 2020 gewährt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020

§ 22b StKJHG-DVO


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:

  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023

§ 23 StKJHG-DVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 24 StKJHG-DVO Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 7/2005 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2013, außer Kraft.

Anlage

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung (StKJHG-DVO) Fundstelle


LGBl. Nr. 26/2014

LGBl. Nr. 102/2014

LGBl. Nr. 5/2015

LGBl. Nr. 33/2016

LGBl. Nr. 25/2017

LGBl. Nr. 105/2017

LGBl. Nr. 32/2018

LGBl. Nr. 84/2018

LGBl. Nr. 42/2019

LGBl. Nr. 25/2020

LGBl. Nr. 46/2020

LGBl. Nr. 107/2020

LGBl. Nr. 30/2021

LGBl. Nr. 127/2021

LGBl. Nr. 10/2022

LGBl. Nr. 73/2022

LGBl. Nr. 77/2022

1. Abschnitt
Präventivhilfen und Erziehungshilfen (§ 8 Abs. 2 und 3 StKJHG)

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 1a

Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen

§ 2

Zusätzliche Kostenübernahmen

2. Abschnitt
Kinder- und Jugendhilfebeirat (§ 16 Abs. 3 StKJHG)

§ 3

Aufgaben

§ 4

Zusammensetzung

§ 5

Sitzungen

§ 6

Entschädigung der Mitglieder

3. Abschnitt
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung und private Pflegeverhältnisse
(§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3 StKJHG)

§ 7

Eignung von Pflegepersonen und Pflegeplätzen

§ 8

Prüfung der Eignung

§ 9

Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

§ 10

Alter der Pflegepersonen und Pflegekinder

§ 11

Anzahl der Pflegekinder

§ 12

Pflegekindergeld

§ 13

Erstausstattungspauschale

4. Abschnitt
Kostenzuschüsse (§ 43 Abs. 1, 2 und 3 StKJHG)

§ 14

Gewährung

§ 15

Leistungszusage

§ 16

Kostenzuschuss für Psychotherapie

§ 17

Kostenzuschuss für psychologische Behandlung

§ 18

Kostenzuschuss für präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung

§ 19

Kostenzuschuss für Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen

§ 20

Kostenzuschuss für eine Mutter-Kind-Wohnmöglichkeit

§ 20a

Kostenzuschuss zur Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen

§ 20b

Kostenzuschuss zur Weiterbildung zur familienpädagogischen Pflegeperson

§ 21

Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 22

Übergangsbestimmungen

§ 22a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2020

§ 22b

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 77/2022

§ 23

Inkrafttreten

§ 24

Außerkrafttreten

Anm: in der Fassung von LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022

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