§ 1 StKBFG Höhe der Beihilfe

StKBFG - StKBFG-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchst-beihilfe von 50 Euro (fiktiver Betrag gemäß § 15 Abs. 3 Kinderbetreuungsförderungsgesetz) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung.

(2) Der zumutbare Aufwand für die Kinderbetreuung ist in der nachfolgenden Tabelle festgelegt. In dieser Tabelle ist sowohl das Einkommen der Eltern gemäß § 17 Abs. 1 Kinderbetreuungsförderungsgesetz als auch die Anzahl der im Haus lebenden unversorgten Kinder berücksichtigt.

Tabelle 1

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Prozent

Anzahl der unvers. Kinder

bis 700 Euro

700,01 bis 770,00 Euro

für die weiteren 70 

Euro

für die

weiteren

70

 Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70 

Euro

für die

weiteren

70

 Euro

1

0,0

1,5

2,0

2,5

3,5

4,5

5,5

6,5

7,5

8,5

9,5

10,5

11,5

2

0,0

1,0

1,5

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

11,0

3

0,0

0,5

1,0

1,5

2,5

3,5

4,5

5,5

6,5

7,5

8,5

9,5

10,5

4

0,0

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

10,0

5

0,0

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

9,0

6

0,0

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8,0

7

0,0

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

7,0

8

0,0

 

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

6,0

9

0,0

 

 

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

5,0

10

0,0

 

 

 

 

 

 

 

 

1,0

2,0

3,0

4,0

 

Für je weitere 70 Euro Einkommen um ein Prozent mehr.

Für jedes weitere unversorgte Kind um ein Prozent weniger.

Tabelle 2

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro:
Monatliches Einkommen in Euro:

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro

Anzahl

d. unvers.

Kinder

bis

700

Euro

700,01

bis

770,00

Euro

770,01

bis

840,00

Euro

840,01

bis

910,00

Euro

910,01

bis

980,00

Euro

980,01

bis

1050,00

Euro

1050,01

bis

1120,00

Euro

1120,01

bis

1190,00

Euro

1190,01

bis

1260,00

Euro

1260,01

bis

1330,00

Euro

1330,01

bis

1400,00

Euro

1400,01

bis

1470,00

Euro

1470,01

bis

1540,00

Euro

1

0

11,55

12,95

14,70

17,15

20,30

24,15

28,70

33,95

39,90

46,55

53,90

61,95

2

0

7,70

8,75

10,15

12,25

15,05

18,55

22,75

27,65

33,25

39,55

46,55

54,25

3

0

3,85

4,55

5,60

7,35

9,80

12,95

16,80

21,35

26,60

32,55

39,20

46,55

4

0

0,00

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

25,20

31,50

38,50

5

0

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

25,20

31,50

6

0

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

25,20

7

0

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

19,60

8

0

 

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

14,70

9

0

 

 

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

10,50

10

0

 

 

 

 

 

 

 

0,00

0,70

2,10

4,20

7,00

 

Die Einkommen unter 700 Euro und über 1540 Euro sowie Fälle von mehr als 10 unversorgten Kindern sind nach Tabelle 1 zu berücksichtigen.“

(3) Die Landes-Kinderbetreuungshilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag. Die Kinderbetreuungsbeihilfe darf nicht gewährt werden, wenn der Beihilfenbetrag weniger als 2,18 Euro monatlich beträgt oder der Besuch über einen kürzeren Zeitraum als vier Wochen erfolgen soll.

(4) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann bei Tagesmüttern (-vätern) nur für Tageskinder (§ 43 Abs. 2 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes) gewährt werden.

(5) Die Höchstbeihilfe gemäß Abs. 1 sowie das monatliche Einkommen inklusive der Steigerungsbeträge der Einkommensstaffel gemäß den Tabellen 1 und 2 des Abs. 2 werden nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2004, LGBl. Nr. 71/2011

In Kraft seit 12.09.2011 bis 31.12.9999
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