§ 51 StKAG Gemeinnützigkeit

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

1.

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

2.

jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird;

3.

die Patientinnen/Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, wie es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen der/des behandelnden Ärztin/Arztes erfordert;

4.

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patientin/des Patienten maßgeblich ist;

5.

die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalt oder die Pflegegebühren für alle Patientinnen/Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführenden Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 18 Abs. 1 Z. 1) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie für den halbstationären Bereich (§ 18 Abs. 1 Z. 3) in gleicher Höhe (§ 79) festgesetzt sind;

6.

die Bediensteten der Krankenanstalt mit der Einschränkung der Entgelt- und Beitragsleistungen nach § 75  (Sondergebühren) sowie der besonderen Honorare der Vorstände der Universitätskliniken und die Leitung von Klinischen Abteilungen nach § 46 KAKuG von den Patientinnen/Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen;

7.

die für die Sonderklasse bestimmten Betten höchstens ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Betten ausmacht.

(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die der Patientin/dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen Honorare nach dem KAKuG bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

In Kraft seit 26.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 StKAG
§ 52 StKAG