§ 22 StKAG Medizinische Leitungsfunktionen

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für jede Krankenanstalt ist durch deren Rechtsträger eine geeignete Ärztin/ein geeigneter Arzt, bei fachbezogenen Krankenanstalten eine Fachärztin/ein Facharzt des einschlägigen medizinischen Sonderfaches zur verantwortlichen Leitung des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der in Anstaltspflege genommenen Personen zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Diese Person kann gleichzeitig auch mit Aufgaben nach Abs. 3 betraut werden. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, jedenfalls im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz (Zentralkrankenanstalt), ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Ist der Rechtsträger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der ärztlichen Angelegenheiten befasst, so kann von der Bestellung einer eigenen Person für die ärztliche Leitung abgesehen werden. Dies gilt auch für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, wobei die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet ist. Ebenso kann die Landesregierung für Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 Z. 3) von der Verpflichtung zur Bestellung einer ärztlichen Leitung Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch eine geeignete Ärztin/einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Anstalt in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 39) bleibt unberührt.

(2) Bei Verhinderung der Person, die zur ärztlichen Leitung bestellt ist, muss diese durch eine geeignete Ärztin/einen geeigneten Arzt vertreten werden.

(3) Mit der Führung von Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärztinnen/Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärztinnen/Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch eine in gleicher Weise qualifizierte, zur ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufsausübung berechtigte Person sicherzustellen.

(3a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfachs Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einer Fachärztin/einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einer Fachärztin/einem Facharzt für Unfallchirurgie nach Maßgabe der Ärztinnen/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfachs tätig sind.

(4) Die Bestellung einer Person zur ärztlichen Leitung und zur Leitung der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärztinnen und Ärzte den für ihre Bestellung in den Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Eine solche Genehmigung ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betrieb und sonst vor Dienstantritt der Ärztin/des Arztes zu erteilen.

(5) Von den Bestimmungen des Abs. 4 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.

(6) Die Landesregierung hat eine im Sinne des Abs. 4 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärztinnen/Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

In Kraft seit 09.01.2018 bis 31.12.9999
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