§ 107 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Beziehungen der Versicherungsträger (§ 98) zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die mit den gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 95 sinngemäß auch für die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht öffentlichen Krankenanstalten.

(4) Die den privaten Krankenanstalten von Seiten der Versicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gebührenden Pflegegebührenersätze sind zur Gänze von den Kassen zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 StKAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 StKAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107 StKAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 StKAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 StKAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 106 StKAG
§ 108 StKAG