§ 9 StJG 2013 Regionales Jugendmanagement

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Zur regionalen Verankerung der Kinder- und Jugendstrategie und zur kommunalen Entwicklung von Kinder- und Jugendarbeit soll in jeder Region im Sinn des Landesentwicklungsprogrammes – LEP 2009, LGBl. Nr. 75/2009, eine zentrale Stelle zur Koordinierung und Abwicklung der folgenden Aufgaben eingerichtet sein:

1.

Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen Kinder- und Jugendstrategie einschließlich der damit in Verbindung stehenden Maßnahmen;

2.

Verankerung jugendrelevanter Themen und Anliegen in den entsprechenden regionalen Strukturen und Leitbildern;

3.

Vernetzung jugendrelevanter Stellen und Koordination der entsprechenden Maßnahmen;

4.

Unterstützung von Einrichtungen der Regionen bei deren Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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