§ 25 StJG 2013 Behörden- und Organbefugnisse

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jugendschutz-Aufsichtsorganen ist, soweit dies zur Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erforderlich ist,

1.

ungehindert Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften zu gewähren;

2.

die zur Identitätsfeststellung erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Die Befugnisse, die nach dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz und dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 den Organen zukommen, bleiben unberührt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, erforderlichenfalls zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden, wobei die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Jugendschutz-Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Verhinderung oder Vorbeugung weiterer Übertretungen durch Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Medien oder Gegenstände, alkoholische Getränke, Tabak- oder verwandte Erzeugnisse und Drogen, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung gemäß §§ 26 und 27 gebildet haben, abzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sie können auch abgenommene alkoholische Getränke und Tabak- oder verwandte Erzeugnisse von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Die Erziehungsberechtigten haben die abgenommenen Gegenstände nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzuholen. Ist die dafür festgesetzte angemessene Frist verstrichen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Verfallsverordnung vorzugehen.

(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Atemluft von Jugendlichen, die verdächtig sind, in verbotener Weise Alkohol konsumiert zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Die Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft kann mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) oder mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum gezogen werden können (Vortestgerät), erfolgen.

(6) Eine Jugendliche/ein Jugendlicher, die/der zu einer Untersuchung der Atemluft mittels Vortestgerät oder Alkomat ausdrücklich aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen und erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, Folge zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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