§ 19 StGAV Bewertung des Prüfungserfolges

StGAV - Grundausbildung der Landesbediensteten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.06.2024

Die Fachprüferin/Der Fachprüfer hat unter Berücksichtigung der Leistungen der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 Abs. 7 L-DBR festzustellen. Die Beisitzerin/Der Beisitzer (§ 18 Abs. 2) hat kein Stimmrecht.

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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